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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist momentan nicht vorherzusagen, über welchen Zeitraum, wir uns mit dem Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Berufsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Coronakrise haben unzählige Betriebe Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das erlaubt war, darf angezweifelt werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Arbeitsrechtler differenzieren zwischen drei unterschiedlichen Arten der Kündigung, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie darüber hinaus der sogenannten Änderungskündigung. Im Kündigungsschutzgesetz wird wiederum zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen unterschieden.

Die personenbedingte Kündigung

Weil es sich bei Covid-19 um eine Infektionskrankheit handelt, erscheint es erstmal evident, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen aufgrund der Krankheit eines Arbeitnehmers. Doch bei präziser Betrachtung wird aber unverzüglich klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Voraussetzungen nicht hat.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

In der Tat kann es denkbar, im Zusammenhang mit Covid-19 eine Kündigung zu bekommen, aber bestimmt nicht, weil man wegen des Virus erkrankt ist, sondern weil sich der Gekündigte nicht an die mit Corona im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann zum einen übertrieben Vorsichtigen zum Verhängnis werden, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. In jedem dieser Fälle verursacht der Beschäftigte durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt aber in aller Regel eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie letztlich wirksam ist, kann aufgrund dessen eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung mit Bezug auf Corona ist zwar denkbar, aber recht unwahrscheinlich, da die Bedingungen für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn es ein Arbeitnehmer verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Angestellte infolge der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, grundsätzlich könnte es ja, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen kommen? Und richtig, am wahrscheinlichsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb auf Dauer erheblich reduziert oder vollständig beendet wird, auch könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Im Fall das nicht alle, sondern nur manche der Arbeitnehmer entlassen werden, ist eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten gesetzlich verpflichtend, was meint, Betriebszugehörigkeitsdauer, Unterhaltspflichten sowie Unterhaltspflichten müssen beachtet werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Primär ist festzustellen, inwieweit die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass der gekündigte Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und die Firma mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der entschieden wird, inwiefern die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss die Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, das bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens veranlasst werden.

Fazit

Zwar kann keinem auf Grund einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, doch durch Corona bedingte Probleme der Gesamtwirtschaft können trotz allem dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch während der Corona-Pandemie gelten selbstverständlich alle arbeitsrechtlichen Vorschriften ohne Einschränkungen. Falls Sie prüfen wollen, ob Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, kontaktieren Sie doch bitte die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Kiel.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Bei speziellen Fragen zur "Verhaltensbedingten Kündigung wegen Corona" oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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