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Die Abfindung

Gesetzt den Fall, dass sich ein Unternehmer von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er ihm eine Abfindungszahlung anbieten, um diesen für den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer einmaligen Zahlung abzufinden.

In Hinsicht auf die Abfindungszahlungen kursieren wiederkehrend falsche Informationen und Gerüchte, einmal auf Seiten der Arbeitnehmer aber auch auf der Arbeitgeberseite. Aber an erster Stelle sollten sich die Arbeitnehmer zuvor genau überlegen, unter welchen Prämissen sie eine mögliche Abfindung letztlich annehmen, weil sich die Zahlung auf die Einkommensteuer auswirken wird.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Wenn auch viele Beschäftigte davon überzeugt sind, liegt kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor. Doch trotzdem es keinen rechtlichen Anspruch gibt, wird von der Arbeitgeberseite sehr oft eine Abfindung an die Arbeitnehmer gezahlt. Das ist so, weil zwar kein Gesetz, jedoch Tarif- und Arbeitsverträge sowie Sozialpläne den Anspruch auf eine Abfindung gewiss begründen können.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In etlichen Fällen ergeben sich in Folge einer Kündigung die Ansprüche auf eine Abfindung, fast immer wegen vertraglicher Vereinbarungen. Wegen einer Kündigung haben Arbeitnehmer allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, klugerweise lassen sich die Arbeitgeber auf eine freiwillige Zahlung der Abfindung ein, falls der gekündigte Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung generell keine zwingende Pflicht, bis die genauen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die hier genannten Voraussetzungen müssen für eine Abfindung gegeben sein: 

●    Das Unternehmen muss mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. 
●    Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. 
●    Der Arbeitnehmer muss seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein. 
●    Es müssen die dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. 

Sind diese Voraussetzungen allerdings erfüllt, sind die Arbeitgeber ohnehin in der gesetzlichen Pflicht, eine Abfindungszahlung zu erbringen, und zwar in der Höhe von 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Selbst bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, jedoch wird oftmals eine bezahlt. Der eigentliche Beweggrund, weshalb ein Arbeitgeber die Abfindung zahlt – er entschädigt auf diese Art den betroffenen Arbeitnehmer für dessen Arbeitsplatzverlust und gewinnt so seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag. Ist dieser unterschrieben, ist der Arbeitgeber eine ganze Reihe von Problemen los, denn nun gibt es keinen Kündigungsschutz mehr, zuvor geltende Kündigungsfristen sind bedeutungslos und die bei einer Kündigung bestehenden Mitspracherechte des Betriebsrates sind gleicherweise hinfällig, wie die Risiken sowie Kosten eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Weil die Abfindungszahlung nicht zum Arbeitsentgelt zählt, kann es auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dessen ungeachtet sollte man berücksichtigen, dass bei allen Aufhebungsverträgen, welche ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses verfügen, als es bei einer Kündigung möglich gewesen wäre, eine Sperre des Arbeitslosengelds zur Folge haben kann.

Das Versteuerung der Abfindung

Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Veranlagung einer Abfindung

Abfindungen, die ehemalige Beschäftigte nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten, müssen stets vollständig versteuert werden. Abfindungszahlungen unterliegen der Lohnsteuerpflicht in gesamter Höhe, gelten gemäß der Steuergesetze zu den außerordentlichen Einkünften und müssen als solche in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.



Abfindung steuerfrei - Wie geht das?

Die einstige Steuerbefreiung für die Abfindungszahlung wurde schon vor langer Zeit aufgehoben, seither unterliegt sie der Lohnsteuerpflicht und es gibt die steuerbefreite Abfindung nicht mehr. Dennoch gibt es unter geeigneten Umständen durchaus einen Weg, die entstehende Steuerlast zu verringern, indem die sogenannte Fünftelregelung angewendet wird.

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Mittels dieser wird die Steuer einmal lediglich auf das Einkommen sowie ein anderes Mal auf das Einkommen, zusammen mit einem Fünftel der Abfindung, veranschlagt. Die Differenz zwischen den beiden Werten nimmt man mal fünf und für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter vermindert sich die dadurch zu entrichtende Steuer spürbar. Den Beschäftigten mit hohem Einkommen, welche ohnedies den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen entrichten, hilft diese Fünftelregelung natürlich nicht. Derartige Topverdiener können nur probieren, die Zahlung der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben.

Die Höhe der Abfindung

Hier sind drei der uns des Öfteren gestellten Fragen: Wie hoch ist die Abfindung? Wie hoch ist die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung? Die kurze Antwort auf solche und ähnlich lautende Fragen ist: Die Höhe der Abfindung ist letztendlich vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite abhängig.

Die Berechnung der Höhe einer Regelabfindung

Der mathematische Satz zum Berechnen der Abfindung existiert logischerweise nicht wirklich, da es viel zu viele weitere Einflussgrößen gibt, die zu manchen Teilen auch noch branchenabhängig sind. Allerdings existiert die sogenannte Regelabfindung, welche eine Abfindungszahlung in Höhe von einem halben bis zu einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung nennt. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 4.300 Euro, ergeben sich folgende Abfindungshöhen: 

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 4.500 bis 9.000 Euro
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 9.000 bis 18.000 Euro
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 22.500 bis 45.000 Euro
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 45.000 bis 90.000 Euro
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 56.250 bis 112.500 Euro
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 67.500 bis 135.000 Euro


Vorsicht vor dem falschen Spiel so mancher Arbeitgeber

Allein wegen der hier gezeigten Berechnungsbeispiele wird gut erklärt, dass es vor allem bei langjährigen Mitarbeitern um erhebliche Beträge gehen kann. Damit wird es verständlich, warum auf der Arbeitgeberseite eine Menge Energie in die Verringerung der Abfindungshöhe investiert wird. Beispielsweise wird gerne versucht die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben oder gezahlte Urlaubsentgelte, gewährte Gratifikationen und Prämien sowie die Vergütung von Überstunden von der Regelabfindung abzuziehen.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie an anderer Stelle schon konstatiert wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungen von Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen gesetzlich verpflichtend sein. Aber die dann zu zahlende Regelabfindung muss nicht die Obergrenze bilden, weil es noch um andere Fragen geht, zum Beispiel wie gut kann er die betriebsbedingte Kündigung begründen, wie stehen seine Aussichten, eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen ihn zu verlieren und wie hoch das tatsächliche Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist.

Vor allem weil es an diesem Punkt um wirklich sehr viel Geld geht, raten wir allen Beschäftigten, sich anwaltliche Unterstützung ins Boot zu holen, um in den manchmal hart geführten Verhandlungen nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Kiel e.V.

Bei speziellen Fragen zur "Abfindung" oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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