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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird ebenso SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zur Zeit kaum vorherzusagen, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Coronaausbreitung haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das erlaubt ist, kann eindeutig verneint werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die toxische Mischung von Coronapandemie und Probezeit hinterlässt bei vielen gerade mit einem neuen Arbeitsvertrag ausgestatteten Mitarbeitern ein recht unangenehmes Gefühl, verursacht durch die Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Dazu kommt der Fakt, dass es für die Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt einfacher als in der Probezeit ist, sich von ein paar Beschäftigten zu trennen, müssen sie doch allein die Kündigungsfrist von zwei Wochen beachten. Falls dann auch noch Geschehnisse, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei nicht wenigen Beschäftigten in der Probezeit erwartungsgemäß zu außergewöhnlichen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeitspanne vom ersten Tag eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. Innerhalb der Probezeit, welche je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Weil in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist kein Kündigungsgrund erforderlich, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Die Besonderheiten einer Probezeit gelten im Übrigen für jede Vertragspartei, das bedeutet, auch die Arbeitnehmer können innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, sollte ihnen der neue Arbeitsplatz nicht behagen.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Unternehmen hat einen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Corona-Pandemie entfällt unerwartet der Bedarf an Personal für die gerade besetzte Arbeitsstelle. Da aber eine Probezeit vertraglich fixiert worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, lange bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Passiert das beispielsweise sieben Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich selbstverständlich die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst zum vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort läuft, falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Verweis ist sehr wichtig, da eine Menge Arbeitsverträge so abgefasst sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Im Verlauf der Probezeit haben neu angestellte Beschäftigte eher wenig Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Barrieren für Arbeitgeber bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Dementsprechend sind Kündigungen innerhalb der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen wirksam, nur dürfen diese keinesfalls willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Mitarbeiter zu maßregeln. Solches könnte regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein Angestellter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, beispielsweise weil er zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Im Normalfall haben bestimmte Personen, wie Soldaten, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Schwangere und Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz im Berufsleben. Die Mehrzahl der vorher aufgeführten Gruppen profitieren auch während der Probezeit von einem besonderen Kündigungsschutz, der greift jedoch nicht bei Schwerbehinderten sowie Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Bei speziellen Fragen zur "Probezeit in der Corona-Krise" oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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