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Die Kündigung

Das gewiss bedeutendste Thema des Arbeitsrechts ist die Kündigung sowie alles, was mit dieser im Zusammenhang steht.

Da sind beispielsweise die unterschiedlichen Kündigungsarten und Kündigungsgründe, der Kündigungsschutz sowie die Kündigungsschutzklage, die außerordentliche und die ordentliche Kündigung, Form und Inhalt der Kündigung, Kündigung durch den Arbeitnehmer und Kündigung durch den Arbeitgeber, die Fristen für die Kündigung und die gesetzgeberischen Rahmenbedingungen für eine Kündigung. Alle diese Themen sind mit etlichen Fragen verknüpft, von denen die wichtigsten hier eine Antwort finden werden.

Auf was kommt es bei einer Kündigung an?

Im Falle, dass eine Arbeitsvertragspartei einen Arbeitsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist oder jedoch direkt zu Ende bringen möchte, muss der Wille des Kündigenden grundsätzlich mit einer formellen Kündigung erfolgen. Für jede Art von Kündigung sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und ebenso sind die maßgeblichen Voraussetzungen unerlässlich. Betriebsangehörige dürfen jederzeit, aber allein bei Berücksichtigung der Kündigungsfrist, kündigen und brauchen hierfür keinen Grund nennen. Viel höher liegen die Hürden aus Sicht der Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen möchten, insbesondere, wenn bei diesem der Kündigungsschutz anwendbar ist.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Es gibt einerseits die ordentlichen Kündigungen, die allesamt fristgemäß erfolgen, und andererseits die außerordentliche fristlose Kündigung. Ordentliche Kündigungen sind in verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung und betriebsbedingte Kündigung unterteilt. Für den Fall, dass ein Unternehmen mehr als zehn Angestellte beschäftigt und der gekündigte Arbeitnehmer mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt ist, kann er verlangen, dass der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich begründet.

Welche Kündigungsgründe gibt es für Arbeitgeber?

Das hängt davon ab, welche Art der Kündigung zum Einsatz gekommen ist, schließlich stellen sich für jede Art der ordentlichen Kündigung spezielle Anforderungen, damit diese rechtswirksam begründet werden kann. Relevant sind zum Beispiel außer- oder innerbetriebliche Gründe, welche zu einer betriebsbedingten Kündigung führen, Disziplinarverstöße eines Beschäftigten können Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein und objektive oder subjektive Leistungsmängel sind mögliche Gründe für die personenbedingte Kündigung.

Wie sieht eine Kündigung durch den Arbeitgeber aus?

Der Arbeitgeber muss für eine Kündigung einer größeren Anzahl von Regeln Genüge tun, welche Inhalt und Form, die Abstimmung mit dem Betriebsrat sowie die Begründung betreffen. Für alle Arten einer Kündigung ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, Kündigungsschreiben von einer kündigungsberechtigten Person selbst unterschrieben und dem Empfänger im Original zugestellt werden. Ein Kündigungsschreiben muss die zugrundeliegende Kündigungsfrist und in der Betreffzeile das Wort “Kündigung” enthalten sowie zudem mit dem Datum und den vollständigen Anschriften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgestattet sein. Sofern auch nur einer der verlangten Inhalte vergessen oder die Formvorschriften nicht vollständig eingehalten wurden, wird die Kündigung im Allgemeinen als juristisch unwirksam betrachtet.



Wie lang ist die ordentliche Kündigungsfrist?

Es gibt lediglich zwei Optionen – entweder es gilt eine tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist oder es muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Die per Gesetz festgelegte Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt für die Arbeitnehmerseite, sofern diese selbst kündigen möchte, in der Regel vier Wochen zum 15. oder den letzten Tag eines Kalendermonats. Auf Seiten der Arbeitgeber gelten, je nach Länge der Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zum Betrieb, erheblich längere gesetzliche Kündigungsfristen. muss bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende eingehalten werden, nach 10 Jahren sind es vier und nach zwanzig Jahren sieben Monate.

Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Der Ausdruck fristlose Kündigung ist im Grunde ziemlich vage, deshalb sollte diese besser als außerordentliche Kündigung bezeichnet werden. Die Prämissen für eine derartige Kündigung sind: das vorherige Erteilen einer Abmahnung, wobei es davon Ausnahmen gibt, die Einhaltung einer Zweiwochenfrist, das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie das Fehlen eines milderen Mittels. Essenziell für das Rechtfertigen einer fristlosen Kündigung ist der sogenannte wichtige Grund. Dafür kommen Arbeitszeitbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, grobe Verletzungen der Treuepflicht oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in Frage.

Kann man ohne Grund gekündigt werden?

Ein Angestellter ist nur dann ohne einen Grund kündbar, falls er keinen allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz genießt. Das ist beständig während der Probezeit und in Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten der Fall, allerdings darf auch da längst nicht willkürlich gekündigt werden. So betrachtet, ist eine Kündigung völlig ohne einen Grund von der Sache her unmöglich, wobei der sich daraus ergebende Kündigungsschutz ist vor allem theoretischer Natur.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Kiel e.V.

Bei speziellen Fragen zur "Kündigung" oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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