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Das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung ist nicht den Sozialleistungen zuzurechnen und wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gedeckt. Das Arbeitslosengeld ist eine geldliche Hilfe, die von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose gezahlt wird. Es hat den Zweck, die Einkommensverluste auszugleichen, die ein Arbeitnehmer hinnehmen muss, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und über keine andere Einkommensquelle verfügt. Die Lohnersatzleistung wird im Normalfall für einen bestimmten Zeitraum erbracht.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld 1, desgleichen auch reguläres Arbeitslosengeld genannt, ist eine geldliche Unterstützung, welche von der Agentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, sofern sie während der zurückliegenden Zeit gearbeitet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitslosengeld I wird den Berechtigten nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Sobald ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, bekommt er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Agentur für Arbeit, falls er alle Voraussetzungen erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld I können im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nachgeschlagen werden. Das Arbeitslosengeld wird älteren Arbeitnehmern bis zu zwei Jahren gezahlt, in der Regel allerdings nur ein Jahr. Voneinander abweichend ist ebenso die Summe, die Arbeitslose ausgezahlt bekommen, die berechnet man nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (brutto) des Arbeitnehmers über einen vorgegebenen Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können, müssen sehr viele Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anspruchsteller kriegen die Leistung nur, wenn sie arbeitslos sind, also nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich selber um ein Ende ihrer Beschäftigungslosigkeit bemühen sowie ihre Arbeitskraft der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen, was heißt, dass sich die Arbeitslosen oder die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer rechtzeitig dort melden.

Dennoch ist zwischen der Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung sowie der Meldung als Arbeitssuchender zu differenzieren. Die Meldung als Arbeitssuchender muss der Arbeitnehmer binnen drei Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit abliefern. Macht er das nicht und kann er keinen triftigen Grund dafür nennen, bekommt er für die erste Woche der Anspruchszeit keine Leistungen.

Des Weiteren muss eine Anwartschaftszeit erfüllt sein, deren Rahmenfrist 360 Tage ist, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig gewesen sein muss, entweder als Beschäftigter oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer oder als Wehr- oder Zivildienstleistender, wobei es Ausnahmeregelungen bei der Fortzahlung im Krankheitsfall oder Arbeitsunfähigkeit gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die exakte Höhe des Arbeitslosengeldes 1 ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Zu diesen gehören vor allem die Zeiträume der Abrechnung im Rahmen des Bemessungszeitraums, das während dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (brutto) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung und das daraus resultierende Bemessungsentgelt und der allgemeine beziehungsweise erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld 1 beträgt im Regelfall ein Jahr und in speziellen Fällen zwei Jahre, wobei laut SGB III einige Zeiten außer Betracht bleiben, um den Bemessungszeitraum zu kalkulieren. Alle während des Bemessungszeitraum verdienten Arbeitsentgelte (brutto) sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von diesem auf diesem Weg ermittelten Bemessungsentgelt werden insgesamt zwanzig % für die Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag abgezogen, um so ein pauschaliertes Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu erhalten. Dieses daraus resultierende Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im allgemeinen Fall mit sechzig % oder bei einem Arbeitslosen, welcher für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das auf diese Weise kalkulierte Arbeitslosengeld pro Tag wird mit 37 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro Kalendermonat zu berechnen, das dann zur monatlichen Auszahlung kommt. Online finden sich viele kleine Programme, zum Beispiel von der Agentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selber zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Für welche Dauer der Versicherungsträger, also die Arbeitsagentur, das Arbeitslosengeld zahlt, hängt davon ab, wie alt der Anspruchsteller ist und für wie lange er in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stand. Die größtmögliche Bezugsdauer von zwei Jahren (24 Monate) setzt ein Alter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von zumindest 48 Monaten voraus.

Für jeden Arbeitnehmer unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beträgt die maximale Dauer für das Arbeitslosengeld ein Jahr. Die kürzestmögliche Dauer eines Anspruchs, nach Versicherungspflichtverhältnissen von zwölf Monaten, beträgt sechs Monate und steigert sich jeden zweiten Monat um einen weiteren, bis zum Erreichen der maximalen Dauer.

Mit dem fünfzigsten Lebensjahr gelten abweichende Regeln, so kann bis zu 15 Monaten Arbeitslosengeld beanspruchen, wer über fünfzig Jahre alt ist sowie Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 12 Monaten nachweisen kann. Diese Bezugsdauer erhöht sich bei Anspruchstellern ab dem 55. Lebensjahr sowie Versicherungspflichtverhältnisse von wenigstens 36 Monaten auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann zum Teil oder vollständig verloren gehen, falls sich der normalerweise Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, andere Sozialleistungen bezieht, eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat oder eine Urlaubsabgeltung erhält.

Tritt ein Arbeitsloser versicherungswidrig auf, fängt dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit zu ruhen an, sofern er dafür keinen triftigen Grund nachweisen kann, wenngleich dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Dauer des Anspruchs verringert sich in der Folge um die Tage der Sperrzeit, bis zu 25 Prozent der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
●    keine Eigenbemühungen nachweist.

Bezieht ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen einer Erkrankung oder gleichartige Zahlungen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, eine Berufsausbildungsbeihilfe oder eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gleichermaßen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, während ein Arbeitsloser Arbeits- oder Urlaubsentgelte kriegt. Selbiges gilt beim Bezug einer Entlassungsentschädigung, sprich wenn er einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, welcher ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erlischt restlos, im Falle, dass ein Arbeitsloser durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Angesichts des Progressionsvorbehaltes muss das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Bürgergeld, in der Steuererklärung eingetragen werden. Obschon dieses selbst steuerfrei ist, ist es angebracht, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung immer anzugeben, vor allem um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Wenn jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld 1 in der Steuererklärung auszuweisen ist, kann er sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, ebenfalls in der Unfallversicherung pflichtversichert und alle dabei anfallenden Beiträge begleicht die Bundesagentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Es ist möglich, dass man, wenn man Arbeitslosengeld bezieht, Anspruch auf ein erhöhtes Arbeitslosengeld auf das vorherige Nettoarbeitsentgelt hat, auch wenn man zusätzlich Bürgergeld oder Wohngeld bezieht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Betroffene durch hohe Kosten aufgrund von Krankheit oder Unterhaltszahlungen belastet sind.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu kriegen, müssen Anspruchsteller einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und die geforderten Nachweise vorlegen. Die letztliche Höhe der Aufstockung bestimmt sich nach dem bisherigen Arbeitsentgelt (netto) sowie den Belastungen, die während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter den richtigen Voraussetzungen ergibt sich zum Arbeitslosengeld ein entsprechender Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit sowie die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das bedeutet, wenn Arbeitslose eine Existenzgründung planen, kriegt er für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld, solange dieser bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt.

Zu beachten ist, dass auf diese Existenzförderung kein Rechtsanspruch vorliegt, vielmehr wird sie nur gewährt, wenn die Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde und die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Nimmt der Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil, kriegt dieser Arbeitslosengeld 1, das jedoch nur zu 50 Prozent auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sind nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 übrig, vermindert sich der Anspruch bis zum Abschluss der Weiterbildung nicht weiter. Es ist ratsam, dass sich der Arbeitslose bereits vor dem Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme über die ihnen zustehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld erkundigen, damit sie wissen, für welchen Dauer sie während der Weiterbildungsmaßnahme materiell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche brauchen bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet werden.

Einnahmen aus der Weiterbildung werden bis zu einem Betrag von 400 Euro nicht angerechnet, das bedeutet, falls ein Arbeitgeber in der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro zahlt, zieht man von diesem einen Freibetrag von 400 Euro ab und rechnet somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld an.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Das Arbeitslosengeld 1 kann in der Regel nur mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden. Ausnahmen bilden nahe der Grenze lebende Anspruchsteller, wenn diese vorher in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Immerhin wird Arbeitslosengeld I auch im Ausland gezahlt, allerdings gibt es da gewisse Einschränkungen sowie Bedingungen, welche zu berücksichtigen sind. Vor allen Dingen muss der arbeitslose Anspruchsteller das Arbeitslosengeld I bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beispielsweise in einem Konsulat oder der Botschaft, beantragen. Dort werden geeignete Unterlagen benötigt, wie beispielsweise Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes sowie einen aktuellen Lebenslauf.

Wichtig ist ebenso, dass der Antragsteller im Ausland nach einem neuen Arbeitsplatz sucht. Ein entsprechender Nachweis kann zum Beispiel mit einer Anmeldebescheinigung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen beigebracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Kiel e.V.

Bei speziellen Fragen zum Arbeitslosengeld oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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