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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist aktuell noch nicht vorherzusagen, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Konsequenzen für das Berufsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Coronapandemie haben zahllose Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das erlaubt war, darf bezweifelt werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, obwohl allgemein keine Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen ist. Derartige Sonderkündigungsrechte kommen immer dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, nach Abschluss eines Vertrags dessen Konditionen, beispielsweise den Preis einer Vertragsleistung einseitig zu ändern. Das Recht auf Sonderkündigung können sich einerseits aus einem Gesetz ergeben oder andererseits in einem Vertrag festgelegt sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Tatsächlich gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht immer außerordentliche Kündigung genannt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung aber ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund könnte demnach dann gegeben sein, wenn der fristlos Kündigende eine Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses bis zum Vergehen einer Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was letztlich ein wichtiger Grund ist, wird demnach nicht per Gesetz definiert, sondern es kommt es darauf an, dass Fakten vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung der beiden Vertragsparteien und unter einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Ziemlich oft hört man in Meldungen davon, es gäbe wegen Covid-20 ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die Corona-Pandemie hat zwar eine besondere Situation im Arbeitsleben zur Folge gehabt, allerdings ist das Arbeitsrecht trotz allem gleich geblieben. Somit kann weder die Pandemie allein, noch eine Erkrankung oder Infektion an Covid-21 der Ursache für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ganz ohne Zweifel ganz anders einzuschätzen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Covid-19 ausgesprochen wurde. Um der Coronapandemie etwas entgegenzusetzen, wurden beispielsweise gesetzliche Regeln erlassen, um deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem abzufedern und zu reduzieren. Dazu zählten 3G und ähnliche Regeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, Abstands- und Hygieneregeln, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Verstößt jemand bewusst und wiederholt solche Verbote missachtet, kann das freilich auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Hamburg e.V.

Bei speziellen Fragen zum "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Kiel unter der 0431-72003590 immer von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.


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